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Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in der Regel Krankenfahrten zur stationären und teilstationären Behandlung und im Ausnahmefall auch Fahrten zur ambulanten Behandlung.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Fahrten medizinisch notwendig sind und durch eine ärztliche Verordnung abgedeckt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Eine Verordnung für eine Krankenbeförderung, auch Transportschein genannt, kann von einem Arzt ausgestellt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit besteht und keine andere Möglichkeit der Beförderung zur Verfügung steht.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sind, selbständig ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen.
Auch bei eingeschränkter Mobilität kann ein Transportschein ausgestellt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Taxifahrten werden von der Krankenkasse bezahlt, wenn sie medizinisch notwendig sind.
Dies kann der Fall sein, wenn Sie aufgrund Ihrer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Ihrem eigenen Fahrzeug zu reisen. Aber auch, wenn das öffentliche Verkehrsnetz nicht ausreicht, um Ihren Behandlungsort zu erreichen.
In jedem Fall muss ein Arzt die Notwendigkeit der Taxifahrt durch Ausstellung einer Verordnung einer Krankenbeförderung bestätigen.
Sind Sie nicht in der Lage ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf eine Verordnung einer Krankenbeförderung, den s. g. Transportschein.
Wenden Sie sich mit diesem Anliegen an Ihren Haus- oder Krankenhausarzt. Im Ausnahmefall kann die Verordnung auch nachträglich erteilt werden.
Das umgangssprachlich Taxi- oder Transportschein genannte Formular ist die Verordnung einer Krankenbeförderung. Diese wird Ihnen von einem Arzt ausgestellt, nicht von der Krankenkasse.
Die Krankenkassen erteilen in bestimmten Fällen eine zusätzliche Genehmigung. Zum Beispiel, wenn Ihre Krankenfahrt zu einer ambulanten Behandlung erfolgt. In diesem Fall benötigen Sie den Taxischein (Verordnung) und die Genehmigung Ihrer Krankenkasse.