Krankenfahrten

Transportschein (der Trans|port|schein)

Wer durch einen Unfall, eine Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage ist, allein zum Arzt oder ins Krankenhaus zu fahren, der benötigt eine Krankenbeförderung.

Liegen die notwendigen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse oder einen anderen Kostenträger vor, stellt ein Arzt eine “Verordnung einer Krankenbeförderung“ aus, diese Verordnung wird umgangssprachlich auch Transportschein genannt.

Wann wird eine Krankenbeförderung verordnet?

Grundsätzlich muss eine verordnete Krankenbeförderung in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen. Diese Leistung muss dazu zwingend medizinisch notwendig sein.

Fahrten zu alternativmedizinischen Behandlungen, IGEL-Leistungen oder zum Abholen von Rezepten oder Erfragen von Befunden sind nicht verordnungsfähig.

Zudem prüft der Arzt, ob der Patient mit Bus und Bahn oder dem eigenen Auto fahren kann.

Wann ist eine zusätzliche Genehmigung der Krankenkasse notwendig?

Eine ärztliche “Verordnung einer Krankenbeförderung“, der s. g. Transportschein, reicht nicht immer aus, um damit eine Krankenfahrt anzutreten. In einigen Fällen ist eine zusätzliche, vorherige Genehmigung der Krankenkasse notwendig.

Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung muss die Verordnung der zuständigen Krankenkasse nicht zur Vorabgenehmigung vorgelegt werden. Dies betrifft insbesondere Fahrten zur stationären Aufnahme im Krankenhaus. Dies gilt auch für Fahrten zur vor- und nachstationären Behandlung.

Auch Patienten mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung benötigen keine Genehmigung ihrer Krankenkasse, diese gilt als erteilt.

Fahrten zur ambulanten Behandlung in einer Praxis, im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder im Krankenhaus werden in der Regel nicht verordnet und nicht genehmigt.

Ausnahmen gibt es hier nur für Patienten, die mobil eingeschränkt sind oder die über eine längere Zeit eine hochfrequente Behandlung benötigen.

Die Krankenkassen übernehmen ohne vorherige Genehmigung die Kosten für
Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen für:

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt
  • Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung
  • Schwerbehinderte mit Merkzeichen „Bl“ für Blindheit
  • Schwerbehinderte mit Merkzeichen „H“ für Hilflosigkeit

Für Patienten, die über längere Zeit eine hochfrequente Behandlung benötigen, dürfen Ärzte auch Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung verordnen.

Zu hochfrequentierten Behandlungen gehören:

  • Dialysebehandlung
  • onkologische Strahlentherapie
  • parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie
  • parenterale onkologische Chemotherapie
  • ähnliche Therapien

Hier ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse notwendig. Diese wird auf Antrag des Patienten erteilt.

Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung?

Liegt ein Transportschein, ggf. die Genehmigung der Krankenkasse vor, müssen Patienten lediglich die Kosten der Zuzahlung selbst übernehmen. Die Höhe der Zuzahlung beträgt je Fahrt 10 % der Beförderungskosten, mindestens jedoch 5 Euro, aber höchstens 10 Euro.

Inhaber einer Befreiungskarte sind von der Zuzahlung befreit. Auch wenn in der Verordnung

Wie löst man einen Transportschein ein?

Um einen Transportschein einzulösen, muss der Patient ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen finden, das einen “Vertrag über die Vergütung von Krankenbeförderungs-Leistungen” mit seiner zuständigen Krankenkasse geschlossen hat. Nur diese Vertragsunternehmen können den Transportschein mit der Krankenkasse abrechnen.

Lässt sich der Patient von einem beliebigen Taxiunternehmen (Taxistand) fahren, muss er vor Fahrtantritt nachfragen, ob sein Transportschein akzeptiert wird.

Einige Taxifahrer lassen Ihre Fahrgäste auch bewusst im Unklaren darüber, dass sie kein Vertragsunternehmen der Krankenkasse sind. Diese stellen am Ende der Krankenfahrt den vollen Taxipreis in Rechnung.