Krankenfahrten

Krankenfahrt (die Kran|ken|fahrt)

Beförderung von Personen, die keiner medizinisch fachlichen Hilfe oder Betreuung bedürfen. Krankenfahrten sind Patientenfahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen (mit Fahrer) oder Taxen durchgeführt werden.

Zu den Mietwagen zählen auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung, z. B. zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Auch Liegend-Fahrten können Krankenfahrten sein.

Eine medizinisch-fachliche Betreuung ist bei Krankenfahrten in der Regel ausgeschlossen.

Wann mit dem Taxi oder Mietwagen?

Kann die Fahrt aus medizinischen Gründen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen, dann wird der Patient mit einem Taxi oder Mietwagen befördert.

Die „Verordnung einer Krankenbeförderung“, umgangssprachlich Transportschein, wird durch den behandelnden Arzt ausgestellt. Er bescheinigt dem Patienten, dass er die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht verantworten kann.

Unterschied zum Krankentransport

Im Gegensatz zum Krankentransport, ist eine Krankenfahrt i. d. R. dann ausreichend, wenn:
  • der Patient beim Ein- und Aussteigen aktiv mitwirken kann 
  • ein gehunfähiger Patient beim Umlagern aktiv mitwirken kann
  • keine medizinischen Geräte o. ä. benötigt werden
  • keine Infektionsgefahr besteht
  • eine Überwachung des Patienten nicht erforderlich ist, da keine Verschlimmerung des Zustands während der Fahrt zu erwarten ist

Häufige Fragen zu Krankenfahrten

Eine Krankenfahrt wird verordnet, bei Fahrten zu Leistungen, die stationär (mit Übernachtung in der Einrichtung) erbracht werden (§ 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V).

Eine Krankenfahrt wird verordnet, bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 SGB V verkürzt oder vermieden werden kann.

Eine Krankenfahrt wird verordnet, bei Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V im Krankenhaus oder zu einer ambulanten Operation in der Vertragsarztpraxis sowie bei in diesem Zusammenhang erfolgender Vor- oder Nachbehandlung, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 SGB V vermieden wird oder diese nicht ausführbar ist.

Eine Krankenfahrt kann auch verordnet werden, bei Fahrten zur ambulanten Behandlung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit. Voraussetzungen für eine Verordnung sind,

– dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und

– dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur
Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

In der Regel bei einer

  • Dialysebehandlung
  • onkologische Strahlentherapie
  • parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie
  • parenterale onkologische Chemotherapie
  • oder ähnlichen Therapien

Krankenfahrten nach dieser Vorschrift bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

Eine Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung kann auch verordnet werden, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen.

Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind.

Eine Verordnung von Fahrten zur ambulanten Behandlung ist auch für Versicherte möglich, die keinen Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 besitzen, wenn diese von einer den Kriterien von Absatz 3 Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.

Eine Krankenfahrt mit einem Mietwagen oder Taxi wird verordnet,
wenn Patienten aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen können.

Falls mehrere Patientinnen oder Patienten gleichzeitig zum selben Ziel gefahren werden müssen, ist jeweils eine Sammelfahrt unter Angabe der Anzahl der Mitfahrenden zu verordnen, sofern dem keine medizinischen Gründe entgegenstehen.

Sind Patienten gesundheitlich in der Lage, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem privaten Kraftfahrzeug zu fahren, wird keine Verordnung erstellt. Auf Wunsch der Patienten wird ggf. eine Anwesenheitsbescheinigung zur Vorlage bei ihrer Krankenkasse ausgestellt.

Krankenfahrten, für die kein zwingender medizinischer Grund vorliegt, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, sind keine Krankenkassenleistung und können deshalb nicht verordnet werden.

Nach welchen Regeln erfolgen Krankenfahrten?

Die Patientenbeförderung erfolgt hier nach der aktuellen Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).

Wann gibt es einen Transportschein?

Ein Arzt kann eine “Verordnung einer Krankenbeförderung” ausstellen, wenn ein Patient aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel oder sein eigenes Auto zu benutzen.

Einige Gründe, warum eine Krankenfahrt benötigt wird, sind:

  • Körperliche Einschränkungen, die es schwer machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
  • Schmerzen oder andere Symptome, die das Gehen oder Sitzen schwer machen.
  • Psychische Instabilität, die die Nutzung öffentliche Verkehrsmittel ausschließt.

Es gibt weitere Gründe, warum ein Patient eine Krankenfahrt benötigt. Die Auswahl des
Beförderungsmittels richtet sich stets nach dem individuellen Bedarf und Gesundheitszustand des Patienten. Dabei müssen Ärzte und Psychotherapeuten das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.

Der Transportschein muss grundsätzlich vor der Krankenfahrt ausgestellt werden. In wenigen Ausnahmefällen ist auch eine nachträgliche Ausstellung möglich.

Ärztliche Verordnung
Genehmigung durch die Krankenkasse
Fahrt zur Einweisung in ein Krankenhaus
Ja
Nein
Fahrt nach der Entlassung aus dem Krankenhaus
Ja
Nein
Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus
Ja
Nein
Hin- und Rückfahrt zur Reha
Ja
Ja
Hin- und Rückfahrt zu einer Vorsorgekur
Ja
Ja
Hin- und Rückfahrt zu einer geriatrischen Institutsambulanz
Ja
Nein
Hin- und Rückfahrt zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus, die eine stationäre Behandlung ersetzt
Ja
Nein
Hin- und Rückfahrt zu einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis
Ja
Ja
Hin- und Rückfahrt zur Vor- und Nachbehandlung dieser Operationen
Ja
Ja
Hin- und Rückfahrt in die Vertragsarztpraxis mit Arztbesuch
Ja
Ja
Hin- und Rückfahrt in die Vertragsarztpraxis ohne Arztbesuch (z. B. Abholung von Befunden)
keine Kostenübernahme
Hin- und Rückfahrt zu einer vertragsärztlichen psychotherapeutischen Praxis
Ja
Ja
Fahrten zur Dialyse
Ja
Ja
Fahrten zur Strahlen- oder Chemotherapie
Ja
Ja
Fahrten in Verbindung mit einem Impfschaden
Ja
Nein
Fahrten in Verbindung mit einem Schul- oder Kindergartenunfall
Ja
Nein
Fahrten in Verbindung mit einem Arbeits- oder Wegeunfall
Ja
Nein
Fahrten in Verbindung mit einer Berufskrankheit oder sonstigen beruflich bedingten Unfallfolgen
Ja
Nein
Fahrten in Verbindung mit einer Wehrdienstbeschädigung
Ja
Nein

Wann mit dem Kleinbus?

Krankenfahrten erfolgen in der Regel in Taxis, aber auch in Kleinbussen (oft ein Ford Transit), die für die Beförderung von liegenden Fahrgästen, Trage- oder Rollstühlen umgerüstet sind. Es befindet sich, außer dem obligatorischen Verbandkasten, keine medizinische Ausrüstung an Bord.

Wann mit Begleitperson?

Es kann notwendig sein, die Krankenfahrt mit einer Begleitperson durchzuführen, wenn dies medizinisch notwendig ist. In solchen Fällen muss der behandelnde Arzt die Notwendigkeit der Begleitung in der ärztlichen Verordnung festhalten. Wenn die Begleitung aufgrund des Gesundheitszustands des Patienten oder aufgrund der Art der zu transportierenden medizinischen Hilfsmittel erforderlich ist, werden die Kosten für die Begleitperson in der Regel von der Krankenversicherung übernommen. In allen Fällen sollte der Patient jedoch vor der Krankenfahrt mit seiner Krankenversicherung klären, ob die Kosten für die Begleitperson übernommen werden.