Krankenfahrten

Eigenanreise (Krankenfahrt) 

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Reisen Sie selbst zu einem medizinischen Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus, Rehabilitationsklinik etc.), spricht man von Eigenanreise.

Nach § 60 SGB V übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen Fahrtkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.

Auch Fahrtkosten zur medizinischen Rehabilitation müssen Sie nicht selbst übernehmen. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer festgelegten Höchstgrenze vom gleichen Kostenträger übernommen, der auch für Ihre medizinischen Rehabilitationsleistungen zuständig ist.

Patienten werden von den Kostenträgern in der Regel angehalten, öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Aber es steht Ihnen nach wie vor frei, stattdessen mit Ihrem eigenen PKW anzureisen.

Eigenanreise zur stationären Behandlung

Auch wenn Sie mit einem privaten PKW anreisen, Ihre Krankenkasse erstattet Ihnen in der Regel nur die Kosten, die für ein öffentliches Verkehrsmittel, in der der 2. Klasse, angefallen wären. Alle Fahrpreisermäßigungen werden dabei berücksichtigt.

Die Erstattung ist auf maximal 20 Cent je gefahrenen Kilometer begrenzt. Diese Vorgabe macht das Bundesreisekostengesetz. Die gesetzliche Zuzahlung wird Ihnen ebenfalls abgezogen.

Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem PKW um Ihr Fahrzeug oder das eines Freundes oder Bekannten handelt. Die in der Umgebung von Krankenhäusern oft sehr hohen Parkgebühren werden von Ihrer Krankenkasse nicht übernommen.

Eigenanreise zur medizinischen Rehabilitation oder Vorsorgekur

Wenn Sie zu Ihrer Rehabilitation nicht, wie von Ihrem Kostenträger gewünscht, mit Bus oder Bahn anreisen möchten, können Sie alternativ Ihr eigenes Auto nutzen. Auch hier ist eine Kostenübernahme möglich.

Die Erstattungshöhe ist auch hier auf maximal 20 Cent je gefahrenen Kilometer und die Maximalsumme auf 130 Euro pro Fahrt, begrenzt.

Für den Fall, dass Ihre Anreise auch mit Bus oder Bahn möglich gewesen wäre, ist die Höchstgrenze für die Fahrtkostenerstattung auf den Betrag limitiert, den die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gekostet hätte.

Diese Richtlinien gelten nicht nur für die Inanspruchnahme von stationären Leistungen, sondern auch bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen. Wenn Sie zu seiner Reha-Einrichtung pendeln, bekommen Sie ebenfalls eine Wegstreckenentschädigung.

Antrag auf Fahrtkostenerstattung

Bei Eigenanreise (PKW) zur stationären Behandlung, richten Sie Ihren Antrag auf Fahrtkostenerstattung an Ihre Krankenkasse.

Bei Eigenanreise (PKW) zur Reha oder Vorsorgekur, richten Sie Ihren Antrag auf Fahrtkostenerstattung an den gleichen Kostenträger, der auch für Ihre Reha bzw. Vorsorgekur zuständig ist.

Zu den häufigsten Kostenträgern gehören: