Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod voluptua.
Wichtig: Vom Arzt verordnete Fahrten zu einer stationären oder teilstationären Behandlung im Krankenhaus oder einer ambulanten Operation müssen Sie vorab nicht genehmigen lassen.
Fahren Sie zu einer ambulanten Behandlung, müssen Sie die Fahrkosten vorab genehmigen lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen, abhängig vom Pflegegrad bzw. dem Vorliegen einer Schwerbehinderung, ist auch hier, eine Vorabgenehmigung nicht erforderlich.
Übernimmt der Patient im Voraus Fahrtkosten, die einer Vorabgenehmigung bedurft hätten, ist eine nachträgliche Erstattung in der Regel ausgeschlossen.
Diese Unterlagen sollten Sie an Ihre Krankenkasse senden. Es ist auch möglich, dass Sie Ihren Antrag online oder telefonisch stellen.
Die Nutzung der im Download-Bereich Ihrer Krankenkasse abgelegten Formulare erleichtert dem Sachbearbeiter die Prüfung Ihres Antrags.
Beachten Sie, dass es gewisse Voraussetzungen gibt, um die Kosten erstattet zu bekommen. So müssen die Fahrkosten in angemessenem Verhältnis zur erforderlichen Behandlung stehen und dürfen nicht unnötig hoch sein.
Das heißt u. a., es können nur Fahrkosten für den direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort des Versicherten und der nächst erreichbar geeigneten Behandlungsmöglichkeit übernommen werden.
Die Fahrt mit einem Taxi oder Mietwagen darf Ihr Arzt nur verordnen, wenn Sie aus zwingenden medizinischen Gründen gehindert sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Bei einer Dialysebehandlung, einer parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie, einer onkologischen Strahlentherapie oder parenteralen onkologischen Chemotherapie ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt.
Die Höhe der Kostenübernahme ist dabei auf die Vertragspreise beschränkt, welche die Krankenkassen mit den lokalen Taxiunternehmen vereinbart haben.
Wenn Sie nicht auf Fahrtkosten sitzen bleiben wollen, ist es wichtig, sich von einem Vertragspartner der Krankenkasse fahren zu lassen. Alle hier empfohlenen Taxi- und Mietwagenunternehmen (Patientenfahrdienste) sind Vertragspartner der Krankenkassen.
Wenn dies möglich ist, haben Krankenkassen gemeinsame Fahrten von Versicherten, s. g. Sammelfahrten, zu organisieren. So z. B., wenn Versicherte immer zur selben Zeit zur Dialyse gefahren werden müssen.
In der Zeit der akuten SARS-CoV-Infektionswelle wurde diese Möglichkeit aus Gründen des Infektionsschutzes seltener genutzt.