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Eine ärztliche “Verordnung einer Krankenbeförderung” ist bei Eigenanreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem privaten PKW in der Regel nicht erforderlich.
Es ist auch möglich, dass Sie Ihren Antrag online oder telefonisch stellen.
Die Nutzung der im Download-Bereich Ihrer Krankenkasse abgelegten Formulare erleichtert dem Sachbearbeiter die Prüfung Ihres Antrags.
Beachten Sie, dass es gewisse Voraussetzungen gibt, um die Kosten erstattet zu bekommen. So müssen die Fahrkosten in angemessenem Verhältnis zur erforderlichen Behandlung stehen und dürfen nicht unnötig hoch sein.
Das heißt u. a., es werden nur Fahrkosten für den direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort des Versicherten und der nächst erreichbar geeigneten Behandlungsmöglichkeit übernommen.
Vorrangig haben gesetzlich Versicherte öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Hierzu zählen Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen, Regionalzüge und Fernzüge.
Die Krankenkassen erstatten den Fahrpreis, der unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen anfällt. Sind regelmäßige Fahrten erforderlich und sind die Kosten von Mehrfachfahrkarten (z. B. Wochen-, Monatsticket) günstiger als Einzelfahrkarten, sind diese zu nutzen. Krankenkassen erstatten nur die jeweils günstigste Fahrkarte.
Müssen Regionalzüge oder Fernzüge genutzt werden, wird grundsätzlich nur der Fahrpreis für die 2. Klasse übernommen.
Die Abrechnung von Fahrkosten bei der Benutzung eines PKW hängt nicht davon ab, dass ein anderes Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, trotzdem werden maximal die Kosten erstattet, die bei der Inanspruchnahme der vorgenannten Transportmittel entstanden wären.
Sofern eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus Sicht des Arztes ausreicht und der Versicherte dennoch mit seinem PKW anreist, können daher nur die Kosten übernommen werden, die mit dem öffentlichen Verkehrsmittel entstanden wären.
Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem PKW um das Fahrzeug des Versicherten oder einer anderen Person handelt. Für jeden gefahrenen Kilometer erstatten Krankenkassen 20 Cent gemäß Bundesreisekostengesetz.