Krankenfahrten

Zuzahlung (die Zu|zahl|ung)

Eine Zuzahlung ist eine finanzielle Beteiligung des Versicherten an den Kosten seiner medizinisch notwendigen Krankenfahrt, deren Hauptteil von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird. Die Zuzahlung soll dazu beitragen, dass Versicherte bewusster mit den Kosten umgeht und unnötige Fahrten vermieden werden.[

Wann wird eine Zuzahlung verlangt?

Grundsätzlich muss jeder gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung zu den Kosten seiner Krankenfahrt leisten. Die genauen Bestimmungen hierzu sind im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) geregelt.

“Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. […].”

Damit haben Versicherte 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen.

Es ist zu beachten, dass die Zuzahlungspflicht bei Krankenfahrten von den Krankenkassen direkt an die Fahrdienstleister abgetreten wird. Diese verlangen den Betrag nach erbrachter Fahrdienstleistung von den Patienten.

Die Zuzahlung muss dabei auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.

Die Krankenkassen gewähren in besonderen Fällen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht. In diesem Fall ist dem Fahrer der Befreiungsausweis vor der Fahrt vorzuzeigen.

Zuzahlung ohne Befreiungsausweis
Zuzahlung mit Befreiungsausweis
Fahrt zur Einweisung in ein Krankenhaus
Ja
Nein
Fahrt nach der Entlassung aus dem Krankenhaus
Ja
Nein
Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus
Ja
Nein
Hin- und Rückfahrt zur Reha
Ja
Nein
Hin- und Rückfahrt zu einer Vorsorgekur
Ja
Nein
Hin- und Rückfahrt zu einer geriatrischen Institutsambulanz
Ja
Nein
Hin- und Rückfahrt zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus, die eine stationäre Behandlung ersetzt
Ja
Nein
Hin- und Rückfahrt zu einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis
Ja
Nein
Hin- und Rückfahrt zur Vor- und Nachbehandlung dieser Operationen
Ja
Nein
Hin- und Rückfahrt in die Vertragsarztpraxis mit Arztbesuch
Ja
Nein
Hin- und Rückfahrt in die Vertragsarztpraxis ohne Arztbesuch (z. B. Abholung von Befunden)
keine Kostenübernahme
Hin- und Rückfahrt zu einer vertragsärztlichen psychotherapeutischen Praxis
Ja
Nein
Fahrten zur Dialyse
Ja
Nein
Fahrten zur Strahlen- oder Chemotherapie
Ja
Nein
Fahrten in Verbindung mit einem Impfschaden
Nein
Nein
Fahrten in Verbindung mit einem Schul- oder Kindergartenunfall
Nein
Nein
Fahrten in Verbindung mit einem Arbeits- oder Wegeunfall
Nein
Nein
Fahrten in Verbindung mit einer Berufskrankheit oder sonstigen beruflich bedingten Unfallfolgen
Nein
Nein
Fahrten in Verbindung mit einer Wehrdienstbeschädigung
Nein
Nein

Wer ist von einer Zuzahlung befreit?

Gesetzlich Krankenversicherte können sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen, wenn die individuelle Belastungsgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten sie von ihrer Krankenkasse einen Befreiungsausweis (auch Befreiungsbescheinigung).

Die persönliche Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Davon abweichend, ist für chronisch Kranke, die persönliche Belastungsgrenze mit 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen festgelegt.

Welche Bruttoeinnahmen sind für die Berechnung der Belastungsgrenze relevant?

Die maßgeblichen Bruttoeinnahmen errechnen sich aus den Bruttoeinnahmen der versicherten Person und den Bruttoeinnahmen aller Angehörigen, die mit im gemeinsamen Haushalt leben. Die persönliche Belastungsgrenze wird in jedem laufenden Jahr neu ermittelt. Der Versicherte muss dazu seine Ausgaben genau dokumentieren und bei Erreichen seiner Belastungsgrenze einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen.

Zu den auf die Bruttoeinnahmen angerechneten Einnahmen zählen:
  • Arbeitseinkommen
  • Arbeitslosengeld
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
  • Kapitaleinkünfte
  • Krankengeld
  • Mieteinnahmen
  • Renten
  • Zinseinkünfte
Nicht dazu zählen Einnahmen aus:
  • Eingliederungshilfe
  • Elterngeld (bis maximal 300 Euro)
  • Kindergeld
  • Kinderzulage
  • Pflegegeld
  • Wohngeld

Wer gilt als chronisch krank?

Als chronisch krank im Sinne der Regelungen des SGB V gilt, wer:
  • ein Jahr und länger mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde.
  • eine kontinuierliche medizinische Versorgung benötigt, ohne die sich sein Gesundheitszustand verschlechtern würde.
  • eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent hat.
  • eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 hat.
  • einen Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent hat.

Zum Nachweis ihrer chronischen Erkrankung müssen Versicherte der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, in der der behandelnde Arzt die Krankheit angeben und dem Patienten therapiegerechtes Verhalten bestätigen muss.

Als Beleg für den Grad der Behinderung, die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Pflegegrad sind der Krankenkasse die entsprechenden Bescheide vorzulegen.