Eine Zuzahlung ist eine finanzielle Beteiligung des Versicherten an den Kosten seiner medizinisch notwendigen Krankenfahrt, deren Hauptteil von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird. Die Zuzahlung soll dazu beitragen, dass Versicherte bewusster mit den Kosten umgeht und unnötige Fahrten vermieden werden.[
Grundsätzlich muss jeder gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung zu den Kosten seiner Krankenfahrt leisten. Die genauen Bestimmungen hierzu sind im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) geregelt.
Damit haben Versicherte 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen.
Es ist zu beachten, dass die Zuzahlungspflicht bei Krankenfahrten von den Krankenkassen direkt an die Fahrdienstleister abgetreten wird. Diese verlangen den Betrag nach erbrachter Fahrdienstleistung von den Patienten.
Die Zuzahlung muss dabei auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.
Die Krankenkassen gewähren in besonderen Fällen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht. In diesem Fall ist dem Fahrer der Befreiungsausweis vor der Fahrt vorzuzeigen.
Zuzahlung ohne Befreiungsausweis | Zuzahlung mit Befreiungsausweis | |||
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Fahrt zur Einweisung in ein Krankenhaus | Ja | Nein | ||
Fahrt nach der Entlassung aus dem Krankenhaus | Ja | Nein | ||
Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus | Ja | Nein | ||
Hin- und Rückfahrt zur Reha | Ja | Nein | ||
Hin- und Rückfahrt zu einer Vorsorgekur | Ja | Nein | ||
Hin- und Rückfahrt zu einer geriatrischen Institutsambulanz | Ja | Nein | ||
Hin- und Rückfahrt zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus, die eine stationäre Behandlung ersetzt | Ja | Nein | ||
Hin- und Rückfahrt zu einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis | Ja | Nein | ||
Hin- und Rückfahrt zur Vor- und Nachbehandlung dieser Operationen | Ja | Nein | ||
Hin- und Rückfahrt in die Vertragsarztpraxis mit Arztbesuch | Ja | Nein | ||
Hin- und Rückfahrt in die Vertragsarztpraxis ohne Arztbesuch (z. B. Abholung von Befunden) | keine Kostenübernahme | |||
Hin- und Rückfahrt zu einer vertragsärztlichen psychotherapeutischen Praxis | Ja | Nein | ||
Fahrten zur Dialyse | Ja | Nein | ||
Fahrten zur Strahlen- oder Chemotherapie | Ja | Nein | ||
Fahrten in Verbindung mit einem Impfschaden | Nein | Nein | ||
Fahrten in Verbindung mit einem Schul- oder Kindergartenunfall | Nein | Nein | ||
Fahrten in Verbindung mit einem Arbeits- oder Wegeunfall | Nein | Nein | ||
Fahrten in Verbindung mit einer Berufskrankheit oder sonstigen beruflich bedingten Unfallfolgen | Nein | Nein | ||
Fahrten in Verbindung mit einer Wehrdienstbeschädigung | Nein | Nein |
Gesetzlich Krankenversicherte können sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen, wenn die individuelle Belastungsgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten sie von ihrer Krankenkasse einen Befreiungsausweis (auch Befreiungsbescheinigung).
Die persönliche Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Davon abweichend, ist für chronisch Kranke, die persönliche Belastungsgrenze mit 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen festgelegt.
Die maßgeblichen Bruttoeinnahmen errechnen sich aus den Bruttoeinnahmen der versicherten Person und den Bruttoeinnahmen aller Angehörigen, die mit im gemeinsamen Haushalt leben. Die persönliche Belastungsgrenze wird in jedem laufenden Jahr neu ermittelt. Der Versicherte muss dazu seine Ausgaben genau dokumentieren und bei Erreichen seiner Belastungsgrenze einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen.
Zum Nachweis ihrer chronischen Erkrankung müssen Versicherte der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, in der der behandelnde Arzt die Krankheit angeben und dem Patienten therapiegerechtes Verhalten bestätigen muss.
Als Beleg für den Grad der Behinderung, die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Pflegegrad sind der Krankenkasse die entsprechenden Bescheide vorzulegen.